Sachwert, Verkehrswert, Ertragswert, Vergleichswert, Wertermittlung.

Möglichkeiten der Wertermittlung – Verkehrswertermittlung

Es gibt unterschiedliche Wertermittlungsrichtlinien und unterschiedliche Methoden zur Wertermittlung.

Hier kann grob nach Gebäudetyp und nach dem Grund der Wertermittlung unterschieden werden.

Es gibt unterschiedliche Bewertungsverordnungen, z.B. die Immobilienwertermittlungsverordnung, die Beleihungswertermittlungsverordnung, Bewertungsgesetz. Darüber hinaus, gibt es weitere Richtlinien und Bewertungsmethoden.

Ermittelt wird der Verkehrswert.

Hierzu sollte der Begriff Verkehrswert erläutert werden.

Gemäß §194 Baugesetzbuch (BauGB) wird der Verkehrswert wie folgt beschrieben.

Der Verkehrswert wird durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks oder des sonstigen Gegenstands der Wertermittung ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre.

Der Verkehrswert ist identisch mit dem Marktwert.

Die Definition nach dem § 16 PfandBG (Pfandbriefgesetz) ist der Marktwert, Verkehrswert “ der geschätze Betrag, welchen ein Beleihungsobjekt am Bewertungsstichtag zwischen einem verkaufsbereiten Verkäufer und einem kaufbereiten Erwerber, nach einem angemessenen Vermarktungszeitraum, in einer Transaktion im gewöhnlichen Geschäftsverkehr verkauft werden könnte, wobei jede Partei mit Sachkenntnis, Umsicht und frei von Zwang handelt.

§ 9 BewgG (Bewertungsgesetzes) unterscheidet sich zwar im Wortlaut, „gemeinen Werts“ Steuerrecht und „vollem Wert“ Haushaltsrecht  ist jedoch identisch mit dem Verkehrswert.

Die Wahl des Wertermittlungsverfahrens ergibt sich auf Grund der Immobilie.

Unterschiedliche Arten sind.

Vergleichswertverfahren

§15 ImmoWertV Vergleichswertverfahren

Im Vergleichswertverfahren wird der Vergleichswert aus einer ausreichenden Zahl von Vergleichspreisen ermittelt. Für die Ableitung der Vergleichspreise sind die Kaufpreise solcher Grundstücke heranzuziehen, die mit dem zu bewertenden Grundstück hinreichend übereinstimmende Grundstücksmerkmale aufweisen. Meist beschränkt sich das Vergleichswertverfahren auf Grundstücke.

Ertragswertverfahren

§17 ImmoWertV Ertragswertverfahren

Im Ertragswertverfahren wird der Ertragswert aus der Grundlage marktüblicher erziehlbarer Erträge ermittelt. Soweit die Ertragsverhältnisse absehrbar wesentlichen Veränderungen unterliegen, oder wesentlich von den marktüblichen erzielbaren Erträgen abweichen, kann der Ertragswert auch auf Grundlage periotisch unterschiedlicher Erträge ermittelt werden.

Sachwertverfahren

§21 ImmoWertV Sachwertverfahren

Im Sachwertverfahren wird der Sachwert des Grundstücks aus dem Schwert der nutzbaren baulichen und sonstigen Anlagen sowie dem Bodenwert ermittelt. Die allgemeinen Wertverhältnisse auf dem Grundstücksmarkt sind insbesondere duch die Anwendung von Sachwertfaktoren zu berücksichtigen.

Je nach Art der Immobilie wird eines oder mehrere der genannten Verfahren zur Bestimmung des Verkehrswertes angewendet.